DIN 18065, Gebäudetreppen – Begriffe, Messregeln, Hauptmaße

Die DIN 18065 regelt neben einer Reihe von Begrifflichkeiten (z.B. der eindeutigen Definition des Begriffs „Treppe“) die wesentlichen Kenn- und Mindestgrößten einer Treppenkonstruktion. Die weitumfassende Norm gilt damit als wichtigste Richtlinie im Treppenbau.

Was ist die DIN 18065?

DIN 18065 Gebäudetreppen - Begriffe, Messregeln, Hauptmaße gilt in ihrer aktuellen Fassung seit November 2019. Davor wurde sie mehrfach überarbeitet, unter anderem 2015, 2011 und im Jahr 2000. Dass ein solch umfassendes Regelwerk in verhältnismäßig kurzen Abständen aktualisiert wird, hat durchaus seine Berechtigung.

Mit ihren Vorgaben leistet die Norm einen elementaren Beitrag zu den Sicherheitsstandards bei Treppenkonstruktionen. Diese müssen nicht nur eine gefahrlose Benutzung im Alltag gewährleisten, sondern auch im Brandfall als Rettungsweg fungieren können. DIN 18065 ist damit eine wichtige Planungsnorm und gilt deshalb auch in den Gebäudeordnungen der 16 Länder. Bereits nach der Überarbeitung von 2011 wurde sie in die Liste der technischen Baubestimmungen aufgenommen.

Anwendungsbereich

Die Festlegungen der Norm sind vom Material der Treppe unabhängig. Begriffsdefinitionen und Messregeln gelten zudem für das Bauwesen allgemein. Bei den Hauptmaßen ist das nicht der Fall. Sie sind nur für Treppen vorgesehen, die sich in oder an Gebäuden befinden. Damit ist zumindest auch in Teilen klar, wo die DIN nicht anzuwenden ist: Sie gilt nicht für Treppen in freiem Gelände. Darüber hinaus findet sie bei Roll- und Fahrtreppen, sowie bei einschiebbaren Treppen keine Anwendung.

Das Wichtigste zusammengefasst:

  • die aktuelle DIN 18065 gilt seit November 2019
  • sie ist Bestandteil der 16 Ländergebäudeordnungen
  • Definitionen und Messregeln sind allgemeingültig
  • Hauptmaße gelten nur in bzw. an Gebäuden
  • für Roll- & Fahrtreppen, einschiebbare Treppen und in freiem Gelände gilt sie nicht

Was wird in der DIN 18065 geregelt?

Die DIN 18065 ist ein 44 Seiten starkes Regelwerk. Jede ihrer Bestimmungen zu nennen, würde den Rahmen sprengen. Nachfolgend sind daher nur die wichtigsten Vorschriften aufgelistet.

Notwendige und nicht notwendige Treppen

Im Wohnungsbau werden nach DIN 18065 zwei wesentliche Treppenarten unterschieden: notwendige und nicht notwendige Treppen. Per Definition werden notwendige Treppen für die Begehung eines Wohngeschosses benötigt. Verbindet eine Treppe eine Etage dagegen beispielsweise mit einem Keller oder Dachboden, der nur zu Lagerzwecken genutzt wird, gilt sie als nicht notwendig – hier könnte ebenso gut eine Leiter genutzt werden. Sind zwei Geschosse außerdem bereits durch eine notwendige Treppe verbunden, zählt jede zusätzliche Treppenkonstruktion als nicht notwendig.

Für beide Treppenarten gelten unterschiedliche bauliche Bestimmungen:

Treppenart   notwendige Treppe nicht notwendige Treppe
Laufbreite in cm min. 100 50
Steigung s in mm min. 140 140
  max. 190 210
Auftritt a in mm min. 260 210
  max. 370 370
       

Ausführung von Geländer und Handlauf

Beträgt der Abstand zum Boden mehr als einen Meter, müssen die freien Seiten einer Treppe durch ein Geländer gesichert werden. Dazu gehört auch ein Handlauf von 3,5 bis 4,5 cm Breite. Weil die Sturzgefahr bei der Obersten und bei der untersten Stufe am größten ist, muss der Handlauf außerdem mindestens 30 cm über das Treppenende geführt werden.

Die potenzielle Fallhöhe bestimmt, wie hoch das Geländer nach DIN 18065 zu sein hat.

Fallhöhe in m Geländerhöhe in cm
0 ≤ m ≤ 1
1< m ≤ 12 90
>12m 110

Öffnungen des Treppengeländers

Im Zusammenhang von Geländer und Handlauf ist auch geregelt, wie weit einzelne Geländerholme maximal voneinander entfernt sein dürfen. Maßgebend hierfür ist die Tatsache, ob die Anwesenheit von unbeaufsichtigten Kleinkindern zu erwarten ist oder nicht. Da das im Wohnungsbau parktisch immer der Fall sein kann, darf der lichte Abstand zwischen zwei Geländerteilen maximal 12cm betragen.

Treppenhaus

DIN 18065 sieht vor, dass das Treppenhaus eines Mehrfamilienhauses „in einem Zug“ ausgeführt sein muss. Im Klartext bedeutet dies, dass sich die Kellertreppe beispielsweise direkt unter dem Zugang zur ersten Etage befinden muss. Für Ein und Zweifamilienhäuser gilt diese Regelung nicht. Hier dürfen notwendige Treppen auch versetzt gebaut werden.

Verweise

In der DIN 18065 wird zur Ergänzung u.a. auf folgende Normen verwiesen:

  • DIN 107:1974–04 – Bezeichnung mit links oder rechts im Bauwesen
  • DIN 1356–1:1995–02 – Bauzeichnungen Teil 1: Arten, Inhalte und Grundregeln der Darstellung
  • DIN 18069:1985-11 – Tragbolzentreppen für Wohngebäude; Bemessung und Ausführung
  • DIN EN 1865 – Krankentransportmittel im Krankenkraftwagen

Außerdem trifft die Norm keine Aussagen zur Barrierefreiheit, was von Experten häufig bemängelt wird, da Treppen besonders für mobiltätseingeschränkte Personen ein hohes Unfallrisiko darstellen. Hier lediglich auf die Landesbauordnungen und DIN 18040 verwiesen.

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