Die Fluchttreppe (auch Feuertreppe oder Nottreppe genannt) ist bei bestimmten Gebäudeklassen wie Hochhäusern vorgeschrieben und soll eine Selbstrettung ins Freie ermöglichen.
Die Fluchttreppen gehören seit dem Jahr 2014 zum Brandschutzkonzept und sind notwendige Treppen nach DIN 18065. Notwendige Treppen unterscheiden sich zu den nicht notwendigen dahingehend, dass sie in Gefahrensituationen als Fluchtweg dienen und bestimmten baurechtlichen Forderungen unterliegen.
Jeder Aufenthalts- oder Arbeitsraum benötigt laut Bauordnung (Unterschiede je Bundesland) einen Zugang durch eine notwendige Treppe. Diese können je nach Richtlinien aus Stahl, Holz, Beton und Metall gebaut werden.
Feuerbeständige Treppen müssen mindestens die Feuerwiderstandsklasse F90 oder F120 nachweisen. Das bedeutet, sie müssen 90 bzw. 120 Minuten feuerbeständig bleiben und aus nicht brennbaren Materialien bestehen. Dieser Treppentyp wird für Gebäude ab fünf Vollgeschossen und für Hochhäuser vorgeschrieben.
Feuerhemmende Treppen müssen 30 Minuten (F30) bzw. 60 Minuten (F60) einen Einsturz durch Feuer verhindern. Hierfür sind beispielsweise Stahltreppen, Betontreppen und Hartholztreppen (z.B. Eiche oder Buche) geeignet. Diese dürfen bei Gebäuden bis zu 5 Vollgeschossen verbaut werden.
Bei Fluchttreppen innerhalb des Gebäudes können je nach Anforderung feuerhemmende Treppen verbaut werden.
Zu beachten gilt, dass die Wände und Decken im Treppenraum ebenfalls standsicher gegenüber Feuer sein müssen. Treppenräume sollen das Eindringen von Rauch und Feuer sowie Rauch- und Brandweiterleitung verhindern.
Notwendige Treppen müssen innerhalb von 35 Meter von jedem Punkt des Hauses zu erreichen sein.
Da der Rettungsweg ganzjährig genutzt werden und somit besonders witterungsbeständig sein muss, sind Fluchttreppen im Außenbereich zumeist als Stahltreppe realisiert.
Die Gitterroste haben in der Regel eine Maschenweite von 30 x 30 Millimeter, sodass selbst bei Regen und Schnee keine Rutschgefahr besteht.
Die freien Seiten müssen mit einem Geländer gesichert sein und gegebenenfalls auf beiden Seiten Handläufe besitzen.
Bei diesen Treppen muss auch eine Kindersicherung (Absperrung) eingebaut werden.
Bei Einfamilienhäusern wird die Fluchttreppe bereits durch die notwendige Treppe erfüllt. Diese Treppe muss mindestens 85 cm breit sein.
Bei baulichen Änderungen an privaten Häusern kann es vorkommen, dass das bestehende Brandschutzkonzept geändert werden muss. Es erfolgt eine Bewertung der Feuerwehr und es muss gegebenenfalls eine außenliegende Fluchttreppe angebaut werden.
Die Maße der Fluchttreppe variieren je nach Anforderung:
Die Steigung der Fluchttreppe muss zwischen 14 und 19 cm betragen und die Auftrittsfläche zwischen 26 und 37 cm.
Der Fluchtweg dient Personen zum Entkommen aus einer Gefahrensituation. Sie können sich somit selbst in Sicherheit bringen.
Der Rettungsweg dagegen ermöglicht es den Rettungskräften, zur Person in Not vorzudringen (Fremdrettung).
In den meisten Fällen werden beide Wege zusammen integriert, wobei dann die Anforderungen sowohl für Rettungs- als auch für Fluchtwege erfüllt werden müssen.
Spindeltreppen und Wendeltreppen werden nicht als notwendige Treppe eingestuft. Sie können je nach Gefährdungsbeurteilung als zweite Fluchttreppe genutzt werden.
Gefördert durch den Freistaat Thüringen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds.